Vier Schritte zum richtigen Reha-Antrag

Reha richtig beantragen – erfolgreicher Einstieg in Ihre Reha

Kur und medizinische Rehabilitation ebnen vielen Menschen nach einer Krankheit oder nach einem Unfall den Weg zurück in ein selbstbestimmtes, aktives Leben. Gerade bei komplexen Erkrankungen ermöglicht die stationäre Reha weit mehr als ambulante Behandlungskonzepte. Die beste Chance auf eine optimale Therapie bietet eine spezialisierte Rehaklinik. Wir erklären Ihnen, wie Sie die Reha richtig beantragen, den Reha-Antrag korrekt ausfüllen und was Sie auf dem Weg zu Ihrer Reha beachten sollten. Zögern Sie nicht, dieses wertvolle Angebot einer solchen Maßnahme in Absprache mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin zu nutzen.

Stationäre Reha statt ambulanter Versorgung

Die Politik erachtet Rehabilitation, Kuren und Präventionsmaßnahmen zunehmend als unverzichtbare Bausteine des Gesundheitswesens. Trotz der Einsparungen im Gesundheitswesen wurden Reha-Maßnahmen weiter gestärkt. Liegen medizinische Gründe für eine Reha vor, zählt sie als Pflichtleistung der Krankenkasse, um gesundheitliche Einschränkungen zu verringern beziehungsweise zu beseitigen.

Da ambulante Versorgungsstrukturen (ambulante Reha, Rezeptanwendungen) gerade bei vielschichtigen Krankheitsbildern an ihre Grenzen stoßen, ist eine stationäre Rehabilitation in einer spezialisierten Rehaklinik oftmals die einzige Chance für Patient:innen auf einen guten Therapieerfolg.

Erachtet Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin eine medizinische Rehabilitation oder Kur als notwendig, können Sie eine Reha beantragen.

Das ist jedoch nicht einfach: Das korrekte Ausfüllen des Reha-Antrags ist kompliziert. Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie die Reha richtig beantragen.

Schritt 1: Voraussetzungen für eine Reha prüfen

Als erstes überprüfen Sie, ob bei Ihnen ein Anspruch auf eine Reha besteht. Andernfalls besteht keine Chance darauf, dass die Krankenkasse oder die Rentenversicherung die Kosten für die Reha tragen.

Einen Anspruch haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen beziehungsweise seelischen Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Zusätzlich muss diese versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt sein:

  • Sie haben in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge oder insgesamt 180 Kalendermonate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Erfüllen Sie diese Beitragszeiten nicht, können Sie lediglich eine Reha über die Krankenkasse beantragen. Darüber hinaus sieht der Kostenträger vor, dass Sie erst nach einer vierjährigen Wartezeit eine weitere Reha-Maßnahme beantragen dürfen. Ausnahmen gibt es, wenn die Reha aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist oder Sie die Reha-Maßnahme wegen einer komplett anderen Erkrankung beantragen.

Schritt 2: Zuständigkeit des Kostenträgers ermitteln

Für eine Rehamaßnahme sind in der Regel entweder die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die Gesetzliche Krankenversicherung (beispielsweise AOK, Barmer, DAK, BKK, ...) zuständig. Die DRV bewilligt Maßnahmen, um eine drohende Erwerbsunfähigkeit zu verhindern oder die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, während die Krankenkasse Krankheitsbeschwerden lindern und/oder den Status quo erhalten möchte. Grundsätzlich sind Ihre Ansprechpartner also:

  • die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für Erwerbstätige, Bezieher:innen einer Erwerbsminderungsrente und Arbeitssuchende,
  • die Krankenkasse für nicht berufstätige Erwachsene sowie Rentner:innen.

Bei einer Erkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig. Wer hingegen eine Reha nach einer Krebserkrankung antreten möchte, wendet sich unabhängig von der Erwerbstätigkeit oder dem beruflichen Status an die Rentenversicherung (in NRW: Arge Krebs).

Reha-Antrag bei der Gesetzlichen Krankenversicherung

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, nutzen Sie die Formulare des zuständigen Sozialleistungsträgers. Hierfür ist grundsätzlich die Befürwortung (Attest) Ihres behandelnden Arztes oder Ihrer Ärztin für den Reha-Antrag notwendig.

Reha-Antrag bei der Privaten Krankenversicherung

Sind Sie privat krankenversichert, prüfen Sie zunächst, ob diese Wahlleistung Teil des Versicherungsvertrags ist. Ist der entsprechende Tarif in Ihrem privaten Versicherungsvertrag enthalten, übernimmt der Versicherer bei einer medizinischen Notwendigkeit in der Regel die vor Ort anfallenden Arztkosten. Die sogenannten Kurkosten-Tarife der privaten Krankenversicherer ersetzen entweder die anfallenden medizinischen Kosten der Reha oder sehen ein pauschales Tagegeld vor.

Wichtig ist gegebenenfalls die Anerkennung einer Reha-Klinik durch den Verband der privaten Krankenversicherer als sogenannte "gemischte Krankenanstalt". Das bedeutet, dass Sie sowohl eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik durchführen, als auch im Rahmen einer Akutkrankenhaus-Behandlung aufgenommen werden können.

Klären Sie schon vor der Antragstellung Ihre Vertragsmodalitäten und holen Sie vor der Aufnahme in der Klinik eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung Ihrer privaten Krankenversicherung ein. Dafür gibt es spezielle Antragsformulare bei Ihrem Privatversicherer.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Reha für Privatpatienten.

Schritt 3: Den Reha-Antrag stellen

Der komplette Antrag besteht aus

  • einem Selbstauskunftsbogen,
  • dem sogenannten AUD-Beleg, der die Vorerkrankungen auflistet,
  • dem Befund des Arztes oder der Ärztin,
  • einem Formular zu Wunsch- und Wahlrecht.

Wichtige Bestandteile des Reha-Antrags

Um eine Bewilligung des Reha-Antrags und eine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger zu erzielen, sollte Ihr Arzt oder Ihre Ärztin im Reha-Antrag beziehungsweise bei der Befürwortung auf folgende Inhalte eingehen:

  • auf die fehlenden Erfolgsaussichten durch eine drohende Verschlechterung des Krankheitsbildes
  • auf die fehlenden Erfolgsaussichten durch eine Krankenbehandlung gem. § 27 SGB V
  • auf keine oder nur geringe Erfolgsaussichten bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sollte zudem eine Empfehlung aussprechen, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme aufgrund des Krankheitsbildes wegen der qualitativ hochwertigen Diagnostik und der interdisziplinären Therapieansätze dringend notwendig ist.

Zudem sollte aus dem Arztbericht hervorgehen, dass die Maßnahme nicht nur erforderlich ist, sondern mit einer positiven Prognose verbunden und die behandelte Person körperlich zur Reha in der Lage ist.

Am besten füllen Sie die Reha-Antragsformulare gemeinsam mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin aus und reichen den unterschriebenen Kurantrag bei dem für Sie zuständigen Sozialleistungsträger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) mit der Bitte um Kostenübernahme ein.

Reha-Antrag als Anschlussheilbehandlung (AHB) stellen

Die Beantragung von orthopädischen und internistischen AHB-Maßnahmen erfolgt direkt durch den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin oder über den Sozialdienst des Akutkrankenhauses. Das heißt: Sie selbst brauchen sich nur bedingt um die Formulare kümmern. Jedoch können Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und eine Reha-Klinik benennen. Dabei muss die AHB-Antragstellung vor Ihrer Aufnahme in das Rehabilitations- und Präventionszentrum erfolgen.

Den kompletten Ablauf der Antragstellung einer AHB-Maßnahme entnehmen Sie der folgenden Grafik.

Diagramm zur Beantragung einer Reha als Anschlussheilbehandlung (AHB)

Die stationäre Reha richtig beantragen

Um eine stationäre Reha oder Kur ohne einen vorherigen Aufenthalt in einem Akutkrankenhaus zu beantragen, benötigen Sie die Formulare des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers – entweder der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der Krankenkasse oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG).

Reha-Maßnahme über die Beihilfe beantragen

Beihilfeberechtigte Personen (Beamt:innen sowie deren Angehörige) haben ebenfalls Anspruch auf medizinische Reha-Maßnahmen. Beihilfefähig sind unter anderem:

  • die Anschlussheilbehandlung (AHB)
  • die Suchtbehandlung
  • die stationäre Rehabilitationsmaßnahme
  • die stationäre Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Reha-Maßnahme
  • die familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder mit schweren chronischen Erkrankungen.

Die Reha-Maßnahmen sind an einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchzuführen. Die entsprechenden Vorschriften und Kostenerstattungen regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Für die Beantragung einer Reha-Maßnahme über die Beihilfe ist es notwendig, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin einen sogenannten Sanatoriumsaufenthalt verordnet. Dazu ist es oft üblich, dass Sie bei einem Amtsarzt vorstellig werden. Zudem muss die Reha-Klinik für die Beihilfe anerkannt sein. Fordern Sie dazu eine Bestätigung über die Anerkennung bei unserer Patientenverwaltung an und fügen Sie diese dem Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Beihilfestelle bei.

Allerdings trägt die Beihilfe nur einen Teil der Kosten eines Sanatoriumsaufenthaltes. Die verbleibenden Restkosten fordern Sie über Ihre private Zusatzversicherung ein. Es ist sinnvoll, schon im Vorfeld zu klären, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, ein Sanatoriumsaufenthalt oder das Krankentagegeld in Ihrer privaten Krankenversicherung enthalten sind.

Wunsch- und Wahlrecht nutzen

Achten Sie direkt bei der Beantragung darauf, dass Sie als Patientenwunsch Ihre bevorzugte Klinik als Aufenthaltsort für die Reha-Maßnahme angeben. Laut SGB IX sollen bei der Zuweisung in eine Reha-Klinik die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie, die religiösen und die weltanschaulichen Bedürfnisse von Patient:innen Berücksichtigung finden. Wichtig ist dabei, dass Ihre Wunschklinik auf Ihre Erkrankung spezialisiert ist.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: Wunsch- und Wahlrecht. Bei Fragen und Problemen hilft Ihnen auch unsere Patientenverwaltung gerne weiter.

Weitere Unterstützungsangebote, um den Reha-Antrag richtig zu stellen

Weitergehende Informationen zum Reha-Antrag erhalten Sie bei den Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung (ehemals BfA, LVA'n), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SLVLG) beziehungsweise direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Selbstverständlich können Sie die Reha-Formulare für Ihren Reha-Antrag auch bei unserer Patientenbetreuung anfordern oder diese unter der Rubrik Antragsformulare als PDF herunterladen.

Den kompletten Ablauf der Antragstellung einer medizinischen Reha entnehmen Sie der folgenden Grafik.

Ablauf einer Reha

Schritt 4: Den Reha-Antrag einreichen

Den korrekt ausgefüllten Reha-Antrag reichen Sie bei Ihrem zuständigen Kostenträger ein. Dieser ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag zu entscheiden. Haben Sie den Antrag versehentlich beim falschen Kostenträger eingereicht, muss dieser Ihren Reha-Antrag binnen von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterleiten und Sie hierüber informieren.

Schritt 4a: Bewilligung des Reha-Antrags

Im Optimalfall erhalten Sie einige Wochen nach Ihrer Antragsstellung eine schriftliche Benachrichtigung Ihres Kostenträgers. Die Bewilligung des Reha-Antrags enthält:

  • die Kontaktdaten Ihrer Reha-Klinik,
  • Angaben zur geplanten Dauer,
  • Kosten für An- und Abreise,
  • Informationen zum Übergangsgeld und zur Zuzahlung während des Aufenthaltes,
  • Hinweise zu Ihrem Widerrufsrecht.

Setzen Sie sich nach Erhalt der Kostenübernahme mit der Klinik in Verbindung, um Fragen zur Terminvergabe, zur Anreise in die Klinik und so weiter abzuklären.

Bewilligten Reha-Antrag ablehnen

Möchten Sie eine bewilligte Reha nachträglich ablehnen, ist dies problemlos möglich, wenn Sie die Reha auf eigenen Wunsch beantragt haben. Erfolgte der Reha-Antrag allerdings auf eine Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V, ist Ihr sogenanntes Dispositionsrecht eingeschränkt. Ziehen Sie Ihren Antrag ohne Genehmigung der Krankenkasse zurück beziehungsweise treten Sie die bewilligte Rehamaßnahme nicht an, stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein.

Schritt 4b: Ablehnung des Reha-Antrags – Widerspruch einlegen

Die Ablehnung des Reha-Antrags erhalten Sie als schriftlichen Bescheid. Ab Erhalt haben Sie einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung der Reha einzulegen. Dabei verhindert nur der rechtzeitige Widerspruch den rechtskräftigen Abschluss des Reha-Antragsverfahrens. An wen Sie den Widerspruch richten, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Ablehnung, die in der Regel am Ende des Schreibens zu finden ist.

Medizinische Begründung bei einem Widerspruch

Einen Widerspruch müssen Sie begründen. Dazu nehmen Sie am besten die Hilfe Ihres verordnenden Arztes oder Ihrer Ärztin in Anspruch. Oft reicht dies schon zu einer nachträglichen Genehmigung der Reha-Maßnahme aus.

Viele Reha Anträge werden einfach "nach Aktenlage" abgelehnt. Das bedeutet, dass der Kostenträger nur danach entscheidet, was im Reha-Antrag und dem Arztgutachten steht. Oft ist es aber sinnvoll, dass ein Arzt oder eine Ärztin vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) persönlich mit Ihnen spricht und Sie zu Ihren für die Kur relevanten Krankheiten untersucht.

Für Sie bedeutet diese Vorstellung beim ärztlichen Dienst eine weitere Gelegenheit, die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Reha-Maßnahme / Kur zu schildern.

Wie Sie Ihren Widerspruch genau formulieren, erfahren Sie hier: Widerspruch bei Reha-Ablehnung

Bewilligten Reha-Antrag ablehnen

Möchten Sie eine bewilligte Reha nachträglich ablehnen, ist dies problemlos möglich, wenn Sie die Reha auf eigenen Wunsch beantragt haben. Erfolgte der Reha-Antrag allerdings auf eine Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V, ist Ihr sogenanntes Dispositionsrecht eingeschränkt. Ziehen Sie Ihren Antrag ohne Genehmigung der Krankenkasse zurück beziehungsweise treten Sie die bewilligte Rehamaßnahme nicht an, stellt die Krankenkasse die Krankengeldzahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein.

Klage bei einem abgelehnten Reha-Antrag

Für den Fall, dass der Kostenträger Ihre beantragte Reha-Maßnahme auch nach einem Widerspruch ablehnt, steht Ihnen die Klage beim Sozialgericht offen. Hierbei ist eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gegeben. Das zuständige Gericht finden Sie ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung. Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht nicht an. Die Gutachter- und Sachverständigenkosten gehen in der Regel zu Lasten der Staatskasse.

Erkennt das Gericht Ihren Bedarf einer Reha / Kur an, müssen die DRV oder die Krankenkasse die Kosten der Reha tragen.

Wenngleich in der ersten und zweiten Instanz vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht, empfiehlt sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten gehen allerdings zu Ihren Lasten, wenn Sie den Prozess verlieren und nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen.

HESCURO KLINIKEN – Ihre kompetenten Partner bei der Reha

Die Beantragung einer Reha oder Kur ist oftmals bürokratisch. Deshalb helfen wir Ihnen gerne. Unser kostenloser und unverbindlicher Beratungsservice beantwortet alle Fragen, wie Sie Ihre Reha richtig beantragen und hilft bei Problemen rund um das richtige Ausfüllen des Reha-Antrags. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail.

Tel.: 09708-79-1234
Email: bb-service@hescuro.de
Fax.: 09708 79-3435

Leistungen der HESCURO Reha-Kliniken

Die HESCURO KLINIK Bad Bocklet und die HESCURO KLINIK Bad Kissingen sind stationäre Rehakliniken gemäß §107 Abs. 2 SGB V. Hier erhalten Sie stationäre Rehamaßnahmen nach §40 Abs. 2 SGB V. Wir bieten Ihnen in beiden Einrichtungen ein breites Spektrum an Reha-Maßnahmen:

  • Anschlussheilbehandlung (auch Anschluss-Reha oder AHB genannt)
  • stationäre Reha, Rehabilitationsmaßnahmen (Heilverfahren) (früher Kuren)
  • Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW) als Reha-Maßnahme für schwere Verletzungen nach Arbeitsunfällen

Darüber hinaus hat der Verband der Privaten Krankenversicherungen die HESCURO Reha-Kliniken als sogenannte "gemischte Krankenanstalt" (Akut / Reha) im Sinne des §4 Abs. 5 MB / KK anerkannt.

Häufig gestellte Fragen zum Reha-Antrag

Ja, kann man.

Leider dauert das Antragsverfahren mehrere Wochen.

Eine Reha / Kur dauert im Normalfall drei Wochen. Bei psychosomatischen Beschwerden vier Wochen.

Ja, wenn eine Verlängerung medizinisch notwendig ist und dadurch Fortschritte zu erwarten sind.

Bei schwerwiegenden Gründen ist, je nach Auslastung der Reha-Klinik, eine Verschiebung um wenige Tage möglich. In diesem Fall ist es wichtig, sich direkt mit der Kurklinik in Verbindung zu setzen.

Wenn nach Ende der medizinischen Reha eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, können Sie eine berufliche Reha beantragen. Dies kommt beispielsweise infrage, wenn Sie nach der Reha nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können oder dürfen.

Nein! Eine Rehabilitation ist kein Urlaub. Ein Erholungsurlaub darf dafür nicht angerechnet oder abgezogen werden.

Wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Versicherungsrechtlich Anspruch auf eine Reha hat, wer

  • in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat - oder wenn man insgesamt 180 Kalendermonate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
  • Werden vorgenannte Beitragszeiten nicht erfüllt, kann man eine Kur nur über die Krankenkasse beantragen.

Pauschal gesagt ist normalerweise bei berufstätigen Menschen die Rentenversicherung, DRV zuständig. Bei Alters-Rentner ist die Krankenkasse zuständig. Es gibt aber Voraussetzungen & Ausnahmen.

Wer wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erkrankt ist, hat keinen Anspruch auf eine Reha über die DRV oder gesetzliche Krankenkasse. Dann ist die Unfallversicherung zuständig.

Bei einer Krebserkrankung ist - egal ob Rentner oder Berufstätiger - die Rentenversicherung zuständig. (Ausnahme NRW, dort ARGE KREBS)

Ja, kann man gemäß Patienten Wunsch- & Wahlrecht nach SGB IX, §8. Dazu sollten aber folgende Hinweise beachtet werden.

Im Regelfall ist erst nach 4 Jahren Wartezeit eine erneute medizinische Reha möglich. Es gibt Ausnahmen.

Wenn die Reha aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
(Oder wenn die Rehamaßnahme wegen einer ganz anderen Erkrankung beantragt wird.)

Am einfachsten ist es die Kur über Ihren Hausarzt zu beantragen. Er kennt die verschiedenen Kurmaßnahmen und die notwendigen Regularien. Eine weitere Möglichkeit ist es, sich an die gemeinsamen Reha-Servicestellen von DRV und Krankenkassen zu wenden. Für alle die es im Detail wissen wollen: Eine Kur im Sinne einer "Badekur" oder "ambulanten medizinischen Vorsorgemaßnahme in anerkannten Kurorten" beantragen Sie über Ihren Hausarzt bei der Krankenkasse. Eine Reha im Sinne einer konservativen stationären Heilmaßnahmen in einer Rehaklinik beantragen Sie ebenfalls über Ihren Hausarzt. Es weiß auch, zu welchem Kostenträger der Antrag ( in aller Regel Krankenkasse oder Rentenversicherung) muss. Eine AHB oder Anschlussreha im Anschluss an eine Operation im Akutkrankenhaus beantragt in Normal der Sozialdienst des Akutkrankenhauses für Sie.

Die Reha-kostenträger wie z.B. die gesetzlichen Krankenkassen und die Rentenversicherungen (DRV), dürfen nur Leistungen bewilligen, für die eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. So muss immer im Einzelfall geprüft werden, inwieweit das Krankheitsbild eine medizinische Rehamaßnahme erforderlich macht.

Dies ist bei der Krankenkassen- Kostenträgerschaft dann der Fall, wenn es darum geht die Krankheitsbeschwerden zu lindern oder zumindest den Status quo zu erhalten.

Eine Rehamaßnahme zu Lasten der DRV hat das Ziel eine drohende Erwerbsunfähigkeit zu verhindern bzw. die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Das kommt ganz auf die persönlichen Umstände an:

  • Möglichkeit a) Wenn Sie die Reha aus eigenem Wunsch heraus beantragt haben, wird eine Absage grundsätzlich möglich sein.
  • Möglichkeit b) Wurden Sie seitens Ihrer Krankenkasse dazu aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen (z.b. nach § 51 SGB V), so ist ihr sogenanntes Dispositionsrecht eingeschränkt. Falls Sie in diesem Fall ohne Genehmigung der Krankenkasse Ihren Rehaantrag von sich aus zurückziehen bzw. die bewilligte Rehamaßnahme nicht antreten, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellt.

Finanzielle Fragen zur Reha

Ja, kalendertäglich fallen 10 Euro längstens für 42 Tage an. Vorgelagerte Krankenhaustage werden aber angerechnet (z. B. wegen einer OP).

Ja. Folgende Konstellationen sind für eine Befreiung von der Reha-Zuzahlung möglich:

  • Zeitpunkt der Reha-Beantragung (!) vor der Vollendung des 19. Lebensjahres,
  • beim Erhalt von Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • beim Bezug von Leistungen zur Grundsicherung (z. B. Bürgergeld),
  • bei Geringverdienern, die einen Antrag auf Befreiung stellen.

Ja, als Arbeitnehmer:in bekommen Sie vom Arbeitgeber sechs Wochen lang eine Gehaltfortzahlung.

Ja, Sie können Übergangsgeld bei der Rentenversicherung beantragen.

Ja, Sie können gegebenenfalls Übergangsgeld bei der Rentenversicherung beantragen.

Nein. Jedoch handhaben die Kostenträger die Anreisen zur Rehaklinik unterschiedlich (Busse, Gutscheine, Bahntickets, Privat-PKW). Bei einer Anreise mit dem eigenen Fahrzeug/PKW erhalten Sie eine pauschale Wegstreckenentschädigung.

Nein, eine Reha hat keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.

Informationen zum Reha-Ablauf

Reha mit Begleitung

Sie haben die Möglichkeit als Begleitperson zur Reha gemeinsam mit Ihrem Partner an der Reha teilzunehmen und beispielsweise Ihre Gesundheit checken zu lassen.

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Infomaterial

In unserem Downloadbereich können Sie unsere aktuellen Flyer und Prospekte zur Kur & Rehabilitation kostenfrei herunterladen.

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